JudikaturOGH

6Ob76/13i – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Mai 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen X***** GmbH mit dem Sitz in W*****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Gesellschaft und des Geschäftsführers Y***** H*****, beide vertreten durch Dr. Alois Leyrer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2012, GZ 4 R 309/12h 13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen .

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen Wiedereinsetzungsanträge der Gesellschaft und des Geschäftsführers gegen die Verhängung von Zwangsstrafen nach § 283 UGB zurück. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Gesellschaft am 9. 11. 2012 und dem Geschäftsführer am 14. 11. 2012 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Da die Revisionsrekursfrist nach § 15 FBG, § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage beträgt, waren der am 14. 12. 2012 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs des Geschäftsführers und der am 18. 12. 2012 mittels Telefax übermittelte außerordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft verspätet.

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