Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl in der Strafsache gegen Abdulwahab Monshi Z***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 2 StGB, AZ 10 U 128/12p des Bezirksgerichts Villach über den Antrag des Angeklagten Abdulwahab Monshi Z***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Der Wohnsitz eines Angeklagten außerhalb des Tatortsprengels gibt allein keinen Delegierungsgrund ab (11 Ns 3/12y uva), schon gar nicht, wenn dadurch wie hier andere im Verfahren zu vernehmende Personen mit einer beschwerlicheren Anreise belastet würden.
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