8Ob38/13s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. K***** H*****, vertreten durch Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** H*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 1. Februar 2013, GZ 16 R 370/12v 75, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte hat in ihrer Berufung gegen den im Urteil des Erstgerichts enthaltenen Verschuldensausspruch lediglich den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0043480; RS0043573; E. Kodek in Rechberger ³ § 503 Rz 27; Zechner in Fasching/Konecny ² § 503 Rz 56 iVm Rz 191) kann aber die im Berufungsverfahren unterlassene oder nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden.