1Nc39/13w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 15/13b anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus Entscheidungen des Landesgerichts Linz sowie des Oberlandesgerichts Linz als Rechtsmittelgericht ableitet.
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Die Voraussetzungen dieses Delegierungstatbestands, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS Justiz RS0050123), liegen hier vor, weshalb ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgericht Linz liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen ist.