10Nc6/13h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. H*****, wegen Ablehnung, über den Delegierungsantrag des Antragstellers den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht gab dem gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags erhobenen Rekurs des Antragstellers mit Beschluss vom 22. 2. 2013, 16 R 19/13a (abgefertigt am 7. 3. 2013) nicht Folge und hielt zutreffend (§ 24 Abs 2 JN; RIS-Justiz RS0122963; RS0098751; RS0046010; 4 Ob 194/12a; 3 Ob 197/12k mwN) fest, dass gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.
2. Der Ablehnungswerber stellte daraufhin (mit der vorliegenden handschriftlichen Eingabe, die am 19. 3. 2013 beim Rekursgericht eingelangt ist) unter anderem einen „Delegierungsantrag gegen den Senat 16 R 19/13a“.
3. Eine Delegierung kommt jedoch nur so lange in Frage, als noch eine Entscheidung zu fällen ist; § 31 JN setzt also schon begrifflich ein bei Gericht anhängiges Verfahren voraus (RIS-Justiz RS0046312; 4 Nd 508/88; 8 Nc 28/09y).
4. Der Delegierungsantrag ist daher ohne weitere Prüfung als unzulässig zurückzuweisen.