JudikaturOGH

1Nc36/13d – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. April 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Univ Prof. Dr. Bydlinski und die Hofrätin Dr. Grohmann als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur allfälligen weiteren Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller brachte (beim Oberlandesgericht Linz) einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage ein, wobei er seine Ansprüche erkennbar aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Strafsachen ableiten will.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz legte den Antrag dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS Justiz RS0122241) ist im vorliegenden Fall erfüllt, wäre doch das nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen anzurufende Amtshaftungsgericht erster Instanz das Landesgericht Linz (§ 9 Abs 1 AHG), dem das Oberlandesgericht Linz, dem amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, im Instanzenzug übergeordnet ist.

Auch wenn somit der Verfahrenshilfeantrag an sich beim Landesgericht Linz einzubringen gewesen wäre, sprechen im besonderen Fall Gründe der Verfahrensökonomie dafür, von einer Weiterleitung des Antrags an dieses Gericht abzusehen, das die Sache dem Obersten Gerichtshof ohnehin im Sinne des § 9 Abs 4 AHG vorzulegen hätte.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.

Auf die Bestimmung des § 86a ZPO wird hingewiesen.

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