5Ob41/13k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Mag. Wurzer und Mag. Malesich als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller und gefährdeten Parteien 1. S*****, 2. Ö*****, vertreten durch den Obmann A*****, beide vertreten durch Dr. Gernot Moser, Mag. Georg Grauss, Mag. Philipp Moser, Rechtsanwälte in Schwaz, gegen den Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Parteien Mag. (FH) A*****, vertreten durch Knoflach, Kroker, Tonini Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen § 52 Abs 1 Z 6 WEG und einstweiliger Verfügung, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. Dezember 2012, GZ 3 R 208/12t 11, womit infolge Rekurses der Antragsteller und gefährdeten Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Schwaz vom 30. April 2012, GZ 4 Msch 3/12z 7 aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch den Ausspruch über den Wert seines Entscheidungsgegenstands übermittelt.
Text
Begründung:
Die Antragsteller verbanden mit ihrem im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gestellten Sachantrag nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Antragsgegner (Hausverwalter der Wohnungseigentumsanlage) verboten werden soll, Sanierungsmaßnahmen an der Liegenschaft durchzuführen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag zurück.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Sicherungsantrag auf.
Das Rekursgericht unterließ einen Ausspruch über den Wert seines Entscheidungsgegenstands und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage des vom Antragsgegner erhobenen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ist verfrüht.
Zutreffend verweist der Revisionsrekurs darauf, dass es einer Bewertung des Entscheidungsgegenstands bedarf:
Besteht wie hier der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, hat das Rekursgericht auch im Provisorialverfahren gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 500 Abs 2 Z 1 und 526 Abs 3 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, bejahendenfalls 30.000 EUR übersteigt oder nicht ( Kodek in Angst , EO² § 402 Rz 11 mwN). Übersteigt nämlich der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 5.000 EUR, ist der Revisionsrekurs auch im Provisorialverfahren jedenfalls unzulässig (vgl 6 Ob 95/05x; 4 Ob 45/08h).
Da der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht ersetzt (RIS Justiz RS0042429), wird das Rekursgericht den Bewertungsausspruch nachzutragen haben (RIS Justiz RS0041371).