JudikaturOGH

11Os49/13k – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. April 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael D***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, AZ 13 Hv 23/13d des Landesgerichts Wels, über die von der Generalprokuratur gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss dieses Gerichts vom 20. März 2012, ON 13 der Hv Akten, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 20. März 2012, GZ 13 Hv 23/12d-13, verletzt im Umfang des Widerrufs der mit Beschluss des Landesgerichts Wels als Vollzugsgericht vom 2. Februar 2011, GZ 24 BE 12/11m 3, gewährten bedingten Entlassung aus dem unbedingten Strafteil der zu AZ 13 Hv 107/10d des Landesgerichts Wels verhängten Freiheitsstrafe (II./2./b./) § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB.

Dieser Beschluss wird im Punkt II./2./b./ aufgehoben und es wird gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Verurteilten Michael D***** mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 2. Februar 2011, GZ 24 BE 12/11m-3, gewährten bedingten Entlassung abgesehen.

Text

Gründe:

Michael D***** wurde mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Wels vom 28. September 2010, GZ 13 Hv 107/10d 9, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall und 15 StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Umfang von acht Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

Aus dem Vollzug des unbedingten Teils dieser Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts Wels als Vollzugsgericht vom 2. Februar 2011, GZ 24 BE 12/11m 3, am 21. März 2011 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (mit einem Strafrest von einem Monat) bedingt entlassen.

Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Wels vom 20. März 2012, GZ 13 Hv 23/12d 13, wurde Michael D***** (wegen am 29. Jänner 2012 begangener Straftaten) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Zugleich erging der Beschluss (unter anderem) auf Absehen vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Strafteils der zu AZ 13 Hv 107/10d des Landesgerichts Wels verhängten Freiheitsstrafe unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO (II./1./c./, d./), während die zu AZ 24 BE 12/11m desselben Gerichts erfolgte bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen wurde (II./2./b./).

Rechtliche Beurteilung

Der gemeinsam mit dem Urteil ergangene Beschluss des Landesgerichts Wels vom 20. März 2012, GZ 13 Hv 23/12d 3, steht wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt im Ausspruch über den Widerruf der zu AZ 24 BE 12/11m des Landesgerichts Wels erfolgten bedingten Entlassung aus dem unbedingten Strafteil der zu AZ 13 Hv 107/10d des Landesgerichts Wels verhängten Freiheitsstrafe (II./2./b./) unter gleichzeitigem Absehen vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils dieser Freiheitsstrafe (II./1./c./) mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Nach § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB können nämlich die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil dieser Strafe nur gemeinsam widerrufen werden (RIS Justiz RS0125448).

Die Gesetzesverletzung wirkt sich zum Nachteil des Verurteilten aus, weshalb ihre Feststellung vom Obersten Gerichtshof gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung verknüpft wurde.

Daraus folgt, dass durch die Verlängerung der Probezeit des bedingt nachgesehenen Strafteils auf fünf Jahre (§ 494a Abs 6 StPO) ex lege (§ 49 dritter Satz StGB) auch die Verlängerung der (früher endenden) Probezeit der bedingten Entlassung (bis zum Ablauf der später endenden Probezeit der bedingten Strafnachsicht) bewirkt wurde (13 Os 112/12p).

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