11Os43/13b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mathias S***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1, 2 und 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 16 Hv 119/12x des Landesgerichts Krems an der Donau, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 17. Dezember 2012 (ON 30 der Hv Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. Dezember 2012, GZ 16 Hv 119/12x 30, verletzt § 43a Abs 3 StGB.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe nach § 43a Abs 3 StGB aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe von vier Monaten und 20 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, deren Lauf am 21. Dezember 2012 begonnen hat, bedingt nachgesehen.
Text
Gründe:
Mathias S***** wurde mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. Dezember 2012, GZ 16 Hv 119/12x 30, der Vergehen (hier richtig: des Vergehens; vgl Schwaighofer in WK² § 107a Rz 14, 34 mwN) der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1, 2 und 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Nach § 43a Abs 3 StGB sah das Erstgericht einen Teil der Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach und erteilte entgegen § 494 Abs 1 StPO nicht in Form eines Beschlusses Weisungen nach § 51 StGB.
Dieses Urteil erwuchs am 21. Dezember 2012 unangefochten in Rechtskraft.
Aus dem unbedingten Teil der verhängten Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte am 27. Dezember 2012 nach Verbüßung von zwei Monaten und 27 Tagen (durch Anrechnung der Vor- und Zwischenhaft ab 1. Oktober 2012) aufgrund gerichtlicher Anordnung entlassen (ON 28, 31).
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren AZ 16 Hv 119/12x des Landesgerichts Krems an der Donau wurde wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt das Gesetz verletzt:
Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach § 43a Abs 2 StGB vorgegangen werden, ist unter den Voraussetzungen des § 43 StGB nach § 43a Abs 3 StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muss in diesem Fall mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.
Angesichts der vom Landesgericht Krems an der Donau verhängten Strafe von sieben Monaten hätte demnach der unbedingte Teil der Strafe mit höchstens zwei Monaten und zehn Tagen bestimmt werden dürfen. Der nach dem Strafausspruch mit drei Monaten ausgemessene nicht bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe übersteigt daher zum Nachteil des Angeklagten die zulässige Höchstgrenze des § 43a Abs 3 StGB.
Neben der Feststellung der Gesetzesverletzung sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 292 letzter Satz StPO zur aus dem Spruch ersichtlichen Entscheidung veranlasst, wobei im Hinblick auf die frühere einschlägige Verurteilung (29 Hv 12/10d des Landesgerichts Krems/Donau) mit dem vom Gesetz her höchstmöglichen unbedingten Teil der Freiheitsstrafe vorzugehen war.
Der Beginn der Probezeit bleibt der 21. Dezember 2012 (RIS Justiz RS0092039).