Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franc D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Privatbeteiligten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 18. Jänner 2013, GZ 40 Hv 16/12d 41, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Franc D***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 8. November 2012, GZ 40 Hv 16/12d 37, von der gegen ihn wegen eines Vergewaltigungsvorwurfs erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Dagegen „legte“ die Privatbeteiligte „Rechtsmittel ein“ (ON 39), welches die Vorsitzende des Schöffengerichts (§ 285b Abs 1 StPO) mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 285a Z 1 StPO zurückwies (ON 41).
Die dagegen aus § 285b Abs 2 StPO erhobene Beschwerde der Privatbeteiligten schlägt fehl.
Wie das Erstgericht bereits zutreffend erkannt hat, steht einem Privatbeteiligten gegen einen Freispruch Nichtigkeitsbeschwerde nur aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO zu. Dieser Nichtigkeitsgrund setzt aber (ua) die Abweisung eines vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrags voraus (§§ 281 Abs 1 Z 4, 282 Abs 2 StPO; Ratz , WK StPO § 282 Rz 44).
Da dies im Gegenstand nicht vorliegt, war der Beschwerde keine Folge zu geben.
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