JudikaturOGH

11Ns19/13b – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. April 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michele G***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 33 Hv 55/12d des Landesgerichts Salzburg, über den Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht Salzburg und dem Landesgericht Innsbruck nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Hauptverfahren ist vom Landesgericht Innsbruck zu führen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit am 6. August 2012 beim Landesgericht Salzburg, AZ 33 Hv 55/12d, eingebrachtem Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft Michele G***** ein am 9. Mai 2012 begangenes, ein von ihr rechtlich sowohl als Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB als auch der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB beurteiltes Tatgeschehen zur Last (ON 16).

Zu diesem Zeitpunkt war gegen Michele G***** bereits beim Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck zu AZ 38 Hv 131/12z ein Strafverfahren anhängig. In diesem Verfahren wurde die sachliche Zuständigkeit durch einen Mitangeklagten begründet und Michele G***** eine frühere, nämlich am 18. Juni 2011 begangene Straftat angelastet, die von der Staatsanwaltschaft Innsbruck dem Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB unterstellt wurde.

Am 24. Oktober 2012 trat die Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg das Verfahren dem Landesgericht Innsbruck zur Einbeziehung ab (ON 1 S 2), die am 5. November 2012 angeordnet wurde (ON 18 S 4).

In der am 12. Dezember 2012 zu AZ 38 Hv 131/12z des Landesgerichts Innsbruck durchgeführten Hauptverhandlung schied der Einzelrichter den Akt zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen aus und trat das Verfahren zur „allfälligen weiteren Verfolgung“ des Michele G***** an das Landesgericht Salzburg ab (ON 17 S 19).

Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom selben Tag wurde Michele G***** wegen eines am 18. Juni 2011 in Lienz begangenen Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt (ON 17 S 21, ON 19). Nach mehrfacher schriftlicher und mündlicher Korrespondenz und Aktenübermittlung (ON 1 S 3) sprach die Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg letztlich mit Beschluss ihre Unzuständigkeit aus (ON 20) und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.

Nach § 37 Abs 3 StPO sind gegen einen Angeklagten anhängige Hauptverfahren zu verbinden, wobei das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten jenem Gericht (gleicher Ordnung) zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO).

Demnach wurde das Verfahren zu Recht an das Landesgericht Innsbruck, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat (18. Juni 2011) fiel, abgetreten und dort auch einbezogen.

Eine Trennung zur Vermeidung von Verzögerungen kann eine aufgrund des Zusammenhangs bestehende Zuständigkeit von den hier nicht vorliegenden Ausnahmen der Ausscheidung einer allgemein strafbaren Handlung durch ein Gericht mit Sonderzuständigkeit oder der Ausscheidung einer vor das Bezirksgericht gehörenden Straftat durch ein Landesgericht abgesehen nicht beseitigen (11 Ns 32/12p; 12 Ns 36/10f). Die dennoch verfügte Rückabtretung an das Landesgericht Salzburg widerspricht § 36 Abs 4 StPO.

Das Landesgericht Innsbruck, ist daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur für die Durchführung des Strafverfahrens des Landesgerichts Salzburg zuständig.

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