10ObS39/13b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. M*****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädterstraße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2012, GZ 12 Rs 118/12b 9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits und Sozialgericht vom 4. Juli 2012, GZ 36 Cgs 70/12a 5, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes im gesetzlichen Ausmaß auch für den Zeitraum 14. 10. 2012 bis 1. 12. 2012 gerichtete Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei.
Die Rechtsvertreter der Klägerin gaben die Revision rechtzeitig am 1. 2. 2013 zur Post. Der Rechtsvertreter der beklagten Partei gab die Revisionsbeantwortung ebenfalls rechtzeitig zur Post. Die Rechtsvertreter beider Parteien unterließen aber in ihren nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingaben die Bescheinigung, dass die konkreten technischen Möglichkeiten zur Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorliegen (§ 1 Abs 1c ERV 2006 idF BGBl II 2012/503).
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 89 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen.
Die bisherige Rechtsprechung (RIS Justiz RS0124215, RS0124335, RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrechterhalten werden. Vielmehr müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV Teilnehmer in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete führt als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe (vgl RIS Justiz RS0128266).
Es sind daher die Akten dem Erstgericht zurückzustellen. Das Erstgericht wird die beiden Parteienvertreter gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 84, 85 ZPO unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern haben, die Revision bzw die Revisionsbeantwortung im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen oder zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorliegen. Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht (§ 85 Abs 2 ZPO).