3Ob31/13z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, Deutschland, vertreten durch Salpius Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung (§ 36 EO, Streitwert 20.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. November 2012, GZ 47 R 357/12s 19, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. Juli 2012, GZ 76 C 3/12x 14, hinsichtlich der Entscheidung über das Hauptbegehren bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.189,44 EUR (darin 198,24 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vom Berufungsgericht für erheblich erachtete Rechtsfragen liegen nicht vor.
In ihrer Revision macht die klagende Partei solche auch nicht geltend. Entscheidend ist die Auslegung des Exekutionstitels:
Nach dem Titel hat der Beklagte Zug um Zug gegen Übertragung einer Ersatzforderung gegenüber mehreren Schuldnern an die klagende Partei von dieser 20.000 EUR zu erhalten; eine bestimmte Form der Übertragung der Ersatzforderung ist nicht festgelegt. Der Titel ist so zu verstehen, dass der Beklagte den genannten Betrag ohne Abzug erhalten soll, sodass allenfalls aufgrund der Übertragung anfallende Gebühren der klagenden Partei zur Last fallen (nach dem Titel hat der Beklagte eben nur „zu übertragen“). Die Übertragung der Forderung ohne Übernahme von Gebühren hat der Beklagte auch angeboten, sodass unabhängig von der Frage, ob § 42 Abs 1 Z 4 EO als lex specialis einer Klage nach § 36 EO vorgeht (in diesem Sinn RIS Justiz RS0002040 [T6] und Jakusch in Angst 3 § 35 Rz 34 und § 36 Rz 16), die Impugnationsklage jedenfalls nicht zu dem von der klagenden Partei angestrebten Ziel führen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.