Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Parteien 1. K***** G*****, 2. N***** G*****, 3. C***** B*****, und 4. A***** B*****, alle vertreten durch Mag. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Antragsgegner E***** L*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen Abgabe einer Erklärung (Streitwert 24.000 EUR), über die als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Eingabe des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 16. Jänner 2013, GZ 23 R 142/12i 51, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Peuerbach vom 24. Oktober 2012, GZ 1 Nc 38/11i 45, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte in der Hauptsache die antragstattgebende Entscheidung des Erstgerichts, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Dagegen richtet sich die als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Eingabe des Antragsgegners, mit der er eine Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen im abweisenden Sinn anstrebt.
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung darüber nicht berufen.
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dann kommt auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs (§ 62 Abs 5 AußStrG) nicht in Betracht. Vielmehr hat die durch die rekursgerichtliche Entscheidung beschwerte Partei nur die Möglichkeit einer Zulassungsvorstellung im Sinne des § 63 AußStrG an das Rekursgericht, die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist.
Wenn der Antragsgegner in seiner Eingabe entgegen § 62 Abs 3 und 5 sowie § 63 Abs 1 AußStrG idgF wiederholt von einer Betragsgrenze von (nur) 20.000 EUR spricht, übersieht er offenbar, dass der maßgebliche Betrag mit dem BBG 2009 (BGBl I 52) auf 30.000 EUR erhöht wurde und die unterlassene Anpassung in § 59 Abs 2 AußStrG auf einem (zu korrigierenden) Redaktionsversehen beruht (RIS Justiz RS0125732).
Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob die Eingabe des Antragsgegners als Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG zu qualifizieren ist. Dann wäre sie dem Rekursgericht vorzulegen, das darüber zu entscheiden hätte. Andernfalls wird das Erstgericht dem Antragsgegner unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen haben, seine Eingabe zu verbessern und gegebenenfalls klarzustellen, ob sie als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung gemeint ist. Dem steht auch nicht der offensichtliche Rechtsirrtum des Antragsgegners entgegen, der unter der Annahme einer überholten Betragsgrenze die Auffassung vertrat, er könne einen außerordentlichen Revisionsrekurs erheben.
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