14Os37/13t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer in der Strafsache gegen Lutz T***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. Dezember 2012, GZ 38 Hv 46/12x 87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Josef S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung Josef S***** jeweils des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (I/1) und des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (I/2) sowie des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (I/3) schuldig erkannt.
Danach hat er in M***** und an anderen Orten
(I/1) im Dezember 2011 als Geschäftsführer der S***** Baumaschinenverleih GmbH vier von dieser geleaste und im Eigentum der B***** GmbH stehende, im Urteil näher bezeichnete, Baumaschinen im Gesamtwert von 329.657,31 Euro, mithin ein Gut im Wert von mehr als 50.000 Euro, das ihm anvertraut worden war, sich oder einem Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er die Baumaschinen über Vermittlung des Mitangeklagten vertragswidrig an den abgesondert verfolgten Stefan E***** veräußerte, der sie tatplangemäß außer Landes schaffen ließ;
(I/2) am 16. Jänner 2012 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der A***** AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung, die unter Punkt I/1 beschriebenen Baumaschinen seien von Unbekannten gestohlen worden, vertragswidrig zur Leistung der Versicherungssumme, mithin zu einer Handlung verleitet, die das genannte Versicherungsunternehmen in der 50.000 Euro übersteigenden Höhe von mindestens 192.615 Euro am Vermögen schädigte;
(I/3) am 9. und am 11. Jänner 2012 durch die gegenüber den zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten der Bezirksleitzentrale M***** und der Polizeiinspektion L***** getätigte tatsachenwidrige Behauptung, die unter Punkt I/1 beschriebenen Baumaschinen seien von Unbekannten gestohlen worden, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB, wissentlich vorgetäuscht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef S***** ist nicht im Recht.
Der Einwand infolge Unterbleibens der Erörterung mehrerer Zeugenaussagen (von Werner J*****, Roland Z***** und Wolfgang Tu*****) unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) bezieht sich nicht auf die Feststellung entscheidender Tatsachen, sondern bloß auf die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter im Zusammenhang mit den (als erwiesen angenommenen) zahlreichen telefonischen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten im zeitlichen Zusammenhang mit der zu I/1 angelasteten Tat. Eine derartige sachverhaltsmäßige Bejahung (oder Verneinung) einzelner als erheblich beurteilter Umstände bildet aber, soweit diese wie hier (vgl US 18, 20 und 26) keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellen, keinen Gegenstand der Mängelrüge (RIS Justiz RS0116737).
Eine logisch zwingende Begründung der Täterschaft ist nicht möglich und daher auch nicht gefordert; Verstöße der Entscheidungsgründe gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze zeigt der Beschwerdeführer nicht auf (RIS Justiz RS0111358, RS0118317). Dass aus vom Erstgericht ohnehin erörterten Verfahrensergebnissen „mit gleicher Wahrscheinlichkeit“ auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen gezogen werden können, kann erfolgreich weder mit Mängelrüge (hier nominell Z 5 vierter Fall) noch mit Tatsachenrüge (Z 5a) geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0098471, RS0099674).
Der pauschal erhobene Vorwurf einer Verletzung der „Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit“ unterlässt den für eine Aufklärungsrüge erforderlichen Hinweis, wodurch der Beschwerdeführer an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS Justiz RS0115823).
Der von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erhobene Einwand, „die Verurteilung des Angeklagten auch wegen § 298 StGB“ (Schuldspruch I/3) sei „rechtlich verfehlt“, weil „der strafrechtlich relevante Schaden bereits durch das Veruntreuungs und das Betrugsdelikt verwirklicht“ worden sei, leitet die behauptete Konsequenz von Scheinkonkurrenz nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS Justiz RS0116565). Weshalb die angesprochenen Tatbestände ungeachtet ihrer gesetzessystematischen Stellung (ausschließlich) dasselbe Rechtsgut schützen sollen (vgl allgemein zu den Voraussetzungen der ersichtlich angesprochenen Scheinkonkurrenztypen strafloser Vortat und strafloser Nachtat Ratz in WK 2 StGB Vor §§ 28 31 Rz 66 ff), erklärt der Beschwerdeführer nämlich nicht (vgl im Übrigen RIS Justiz RS0094535; 15 Os 127/10f; 14 Os 89/97; Kirchbacher in WK 2 StGB § 146 Rz 144 und 177).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.