JudikaturOGH

14Os29/13s – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. April 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer in der Strafsache gegen Zdravko S***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. November 2012, GZ 70 Hv 117/12a 24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Zdravko S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zdravko S***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er sich am 6. März 2012 in Innsbruck ein ihm als Kraftfahrer der L***** GmbH anvertrautes Gut, nämlich zwei Geldsäcke mit insgesamt 365.000 Euro Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er das Bargeld an sich nahm.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Vernehmung des Murat K***** (bei dem es sich nach dem in der Hauptverhandlung erstatteten Vorbringen „nicht um einen Tatzeugen“ handelte) zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte als er aus der Halle“ (der L***** GmbH) „herausgefahren ist und für 39 Sekunden aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist, ein“ „Stromkabel an sich genommen hat und es üblich ist, dass dort Kabel am Boden liegen“ sowie auf „Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Geodäsie und dem Vermessungswesen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nach der Ausfahrt aus der Halle nicht zu seinem Privat PKW gefahren ist“ (ON 23 S 28 f), zu Recht abgewiesen. Die Anträge legten nämlich nicht dar, weshalb die begehrten Beweisaufnahmen jeweils das behauptete Ergebnis erwarten ließen und waren daher auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444). Im Übrigen hat das Erstgericht zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Lagerhalle und das Gelände des geschädigten Unternehmens mit dem Panzerwagen für etwa zwei Minuten verlassen und dabei die beiden Geldsäcke (mit Zueignungsvorsatz) an einen unbekannten Ort verbracht habe. Die Tatrichter haben aber eine Konstatierung, in welche Richtung er dabei (insbesondere ob er zu seinem in der Nähe geparkten privaten Pkw) gefahren sei, bewusst nicht getroffen (vgl US 5).

Mit Blick auf diese Negativfeststellung stellen Ermittlungsergebnisse der Kriminalpolizei zur vom Beschwerdeführer außerhalb des Betriebsgeländes der L***** GmbH eingeschlagenen Fahrtrichtung kein erhebliches Verfahrensergebnis dar und waren solcherart unter dem von der Mängelrüge der Sache nach angesprochenen Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht gesondert erörterungsbedürftig (RIS-Justiz RS0118316, RS0098495).

Die Konstatierungen zum eigentlichen Tathergang wurden mit dem Hinweis auf die Videoüberwachung des Geländes der L***** GmbH, die Auswertung des GPS-Systems (aus dem sich das Öffnen zweier Türen des Panzerwagens während dieser zwei Minuten ergab) sowie auf die Aussagen der Zeugen Heinz M*****, Christian N***** und Leonhard H***** (US 11 f) entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ausreichend begründet. Mit vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Details der Aussage des Zeugen Heinz M***** (ON 23 S 14) musste sich das Erstgericht im Hinblick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht ausdrücklich auseinandersetzen, zumal ein erörterungsbedürftiger Widerspruch (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 425) zu seinen Angaben vor der Kriminalpolizei (ON 6 S 44 f) nicht vorliegt.

Die Versuche des Beschwerdeführers, das Fehlen der zwei Geldsäcke zu erklären, hat das Erstgericht ausführlich erörtert und im Einklang mit Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0118317) als unglaubwürdig verworfen (US 8 und 9 f).

Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zur vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogenen in den Entscheidungsgründen mit Hinweis auf die Aussage des Zeugen Heinz M***** ohnehin thematisierten (US 12) Zuverlässigkeit der vom Panzerfahrzeug übermittelten GPS-Daten, zeigt die Rüge ebenso wenig einen Begründungsmangel auf wie mit Vermutungen zur Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung durch eine andere Person (vgl RIS-Justiz RS0098471).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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