8Ob142/12h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. T***** E*****, vertreten durch Dr. Heimo Jilek, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ramin Mirfakhrai, Rechtsanwalt in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei H***** d.d., *****, vertreten durch Lattenmayer, Luks Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 71.094,83 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2012, GZ 4 R 34/12w 62, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
I. Der Revisionswerberin ist zuzubilligen, dass die vom Berufungsgericht im Spruch seiner Entscheidung gewählte Formulierung (Zurückweisung von mit Schriftsatz vom 31. 5. 2011 erstattetem Vorbringen) unglücklich und missverständlich ist; aus der umfangreichen Begründung dieses Entscheidungsteils wird aber ohne jeden Zweifel klar, dass das Berufungsgericht damit die Mängelrüge erledigen wollte, die von der nunmehrigen Revisionswerberin gegen das Unterbleiben der Aufnahme der im genannten Schriftsatz beantragten Beweise erhoben wurde. Von einer (anfechtbaren) nachträglichen Reduzierung des vom Erstgericht aufgenommenen Prozessstoffs kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Dies zeigen nicht nur die dazu angestellten ausführlichen Überlegungen des Berufungsgerichts; vielmehr ergibt sich dieses Ergebnis auch aus dem Umstand, dass das Vorbringen vom 31. 5. 2011 inhaltlich über das bereits früher erstattete Vorbringen gar nicht hinausging. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen (und auch mit dem vorgelegten Privatgutachten) ja in der Folge auch inhaltlich auseinandergesetzt. Gegenstand des insoweit bekämpften Entscheidungsteils war daher in Wahrheit ungeachtet der missverständlichen Formulierung die Verneinung des von der nunmehrigen Revisionswerberin wegen der Nichtaufnahme der im Schriftsatz vom 31. 5. 2011 beantragten Beweise in zweiter Instanz geltend gemachten Verfahrensmangels. Die Verneinung eines Mangels des Verfahrens erster Instanz durch das Berufungsgericht kann aber in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden.
II. Ebenso unzutreffend sind die Revisionsausführungen zur Behandlung der Anträge der Nebenintervenientin: Es ist nicht richtig, dass das Erstgericht nur deren Beweisanträge abgewiesen habe, nicht aber den zuletzt in der Tagsatzung vom 7. 6. 2011 gestellten Antrag auf Erstreckung dieser Tagsatzung zur besseren Vorbereitung und zur Erstattung weiteren Vorbringens. Auch diesem Antrag ist das Erstgericht (implizit) nicht gefolgt, indem es die Verhandlung geschlossen hat. Diese Vorgangsweise wurde von der Nebenintervenientin und von der nunmehrigen Revisionswerberin in zweiter Instanz als Nichtigkeit und als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt und dieser Rüge ist das Berufungsgericht nicht gefolgt, was ebenfalls in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden kann.
III. Das Erstgericht ist dem Gutachten des von ihm bestellten Sachverständigen gefolgt und hat dargelegt, dass es im von ihm erörterten Zusammenhang keine Widersprüche zum von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten erkenne. Das Berufungsgericht hat sich dem mit umfangreicher Begründung angeschlossen. Diese Beurteilung ist ein Akt der Beweiswürdigung, der im Revisionsverfahren nicht mehr (auch nicht als Aktenwidrigkeit) bekämpft werden kann (RIS Justiz RS0043371, RS0117019).
IV. Mit ihren übrigen Einwänden („nicht beurteilte Aktenwidrigkeit“, „Verstoß gegen zwingende Denkgesetze“) bekämpft die Revisionswerberin in Wahrheit ebenfalls in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.