15Ns18/13k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Albin B***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 18 U 392/12p des Bezirksgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem Bezirksgericht Linz abgenommen und dem Bezirksgericht Fünfhaus delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.