JudikaturOGH

15Ns17/13p – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. April 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Elif Rana G***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 SMG, AZ 14 U 298/12k des Bezirksgerichts Linz, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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