JudikaturOGH

12Ns16/13v – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. April 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Armin S***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 3 U 82/12s des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg, über den Antrag des Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Wiener Neustadt delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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