10ObS36/13m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Stefan Jöchtl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Rudolf Lind MAS, Rechtsanwalt in Langenzersdorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 24. Jänner 2013, GZ 8 Rs 7/13b 26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin in ihren Revisionsausführungen vertretene Ansicht, sie könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch für den noch strittigen Zeitraum ab 1. 11. 2011 die von den Vorinstanzen genannte Verweisungstätigkeit einer Informationsangestellten in Einkaufszentren oder Großkaufhäusern nicht mehr verrichten, stellt den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Die Feststellung, welche Tätigkeiten die Versicherte aufgrund ihres Leidenszustands noch verrichten kann, gehört dem Tatsachenbereich an (vgl RIS Justiz RS0043118). Die Richtigkeit von Tatsachenfeststellungen kann jedoch vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (vgl 10 ObS 58/04h; 10 ObS 424/01b ua).