JudikaturOGH

4Ob37/13i – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. März 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der D***** K*****, vertreten durch den NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung als bestellten Sachwalter, wegen Entschädigung der enthobenen Sachwalterin, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 20. November 2012, GZ 16 R 394/12y 191, womit der Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 21. September 2012, GZ 20 P 311/10p 177, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht genehmigte die Rechnungslegung der ehemaligen Sachwalterin für den Zeitraum 1. 1. 2011 bis 29. 2. 2012 gemäß § 137 AußStrG, hielt den Vermögensstand der Betroffenen fest und bestimmte die Entschädigung der Sachwalterin für die geleistete Tätigkeit und Mühewaltung einschließlich Barauslagenersatz mit 1.811,65 EUR. Weiters ersuchte sie die nunmehrige Sachwalterin, diesen Betrag der früheren Sachwalterin in Form monatlicher Raten von 200 EUR aus den Mitteln der Betroffenen zu überweisen.

Dieser Beschluss wurde der Betroffenen am 1. 10. 2012 zugestellt. Am 6. 11. 2012 überreichte sie einen Rekurs, mit dem sie die „nochmalige Überprüfung der in Rechnung gestellten Sachwalterhonorare“ anstrebte.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Betroffenen wegen Verspätung zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu lösen gewesen seien.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen, mit dem sie sich weiter gegen die Höhe der Entschädigung ihrer früheren Sachwalterin und deren ratenweise Berichtigung aus ihrem Vermögen wendet, ist jedenfalls unzulässig.

§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG schließt einen Revisionsrekurs „über den Kostenpunkt“ aus. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form materiell oder formell über „Kosten“ abgesprochen wird (RIS Justiz RS0007695). Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS Justiz RS0044233). Dies gilt auch für rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zulässigkeit oder Ablehnung einer Kostenentscheidung (RIS Justiz RS0044233), auch selbst für rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz, mit denen etwa ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichts aus formalen Gründen oder als unzulässig zurückgewiesen wurde (RIS Justiz RS0017148; etwa wegen Verspätung [T1]).

Unter dem Begriff der „Kosten“ fallen nach ständiger Rechtsprechung auch die Kosten eines Sachwalters und dessen Belohnung oder Entschädigung (RIS Justiz RS0007695 [T13 und T23], RS0007696, RS0008673, RS0017311). Die Unanfechtbarkeit nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG gilt auch dann, wenn zugleich mit der Entscheidung über den Entlohnungsanspruch über die Genehmigung der Pflegschaftsrechnung abgesprochen wird (3 Ob 88/12f mwN).

Der von der Betroffenen gegen die zweitinstanzliche Ablehnung, das Rechtsmittel der Betroffenen gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung inhaltlich zu behandeln, gerichtete Revisionsrekurs, ist daher zurückzuweisen.

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