3Ob20/13g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C*****, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Andrea Wukovits Rechtsanwältin GmbH in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 35 EO), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2012, GZ 44 R 153/12v-170, womit die Zulassungsvorstellung und die damit verbundene ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. April 2012, GZ 44 R 153/12v-150, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Mai 2012, GZ 44 R 153/12v-156, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Rekurses der Beklagtenvertreterin zuzustellen und den Akt nach Ablauf der Rekursbeantwortungsfrist dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hat gegen die Zurückweisung seiner Zulassungsvorstellung samt der damit verbundenen ordentlichen Revision rechtzeitig Rekurs erhoben. Das Erstgericht legte den Akt vor, ohne den Rekurs der Beklagten zugestellt zu haben.
Der Rekurs ist zulässig, weil der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nur Entscheidungen betrifft, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist (RIS Justiz RS0115271; RS0113122). Der Ausschluss gilt insbesondere nicht bei einer Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung (8 Ob 101/08y; 4 Ob 99/10b). Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist - anders als vor der ZVN 2009 - zweiseitig (2 Ob 155/12a = RIS Justiz RS0128487). Ein Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, hat verfahrensbeendende Wirkung und ist daher nicht als bloß prozessleitend zu qualifizieren (RIS Justiz RS0098745 [T21 und T22]).
Das Erstgericht hätte daher gemäß § 521a Abs 1 ZPO die Rekursschrift der Beklagten zustellen müssen. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen ab der Zustellung der Rekursschrift beim Erstgericht eine Rekursbeantwortung anbringen. Da das Erstgericht die Zustellung der Rekursschrift an die Klagevertreter unterließ, ist die Aktenvorlage verfrüht, sodass der Akt dem Erstgericht zurückzustellen ist.