JudikaturOGH

15Ns74/12v – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. März 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Dominik D***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 2 StGB, AZ 4 U 90/12y des Bezirksgerichts Bregenz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Bruck an der Mur delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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