JudikaturOGH

14Ns4/13v – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. März 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Surinder S***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 U 6/11d des Bezirksgerichts Meidling, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Klagenfurt delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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