JudikaturOGH

12Os13/13y – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. März 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Viktorin als Schriftführer in der Strafsache gegen Haris A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde und Berufung des Letschi M***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2011, AZ 9 Bs 404/11x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde und „volle Berufung“ werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Graz soweit hier von Bedeutung der von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten Letschi M***** erhobenen und gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 12. Mai 2011, GZ 12 Hv 28/11y 147, gerichteten Berufung Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Beschwerde und die „volle Berufung“ des Letschi M***** waren als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel zusteht (§ 295 Abs 3 StPO).

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