14Os27/13x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kogler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Patrizia L***** und einen Beschuldigten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 5 HR 108/12g des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Jänner 2013, AZ 31 Ns 1/13y, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss entschied der Präsident des Oberlandesgerichts Wien über die Ausgeschlossenheit der Vizepräsidenten und der weiteren Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Wien.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Shkumbin F***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die genannte Entscheidung ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 45 Abs 3 StPO).