JudikaturOGH

14Os16/13d – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. März 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kogler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Milos H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Milos H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. November 2012, GZ 51 Hv 35/12z-141, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Milos H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung Milos H***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB (I/A) und mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (I/B) schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 15. Dezember 2011 und 28. Jänner 2012 in Schwechat und an anderen Orten

(I/A/1 bis 3) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in drei Fällen im Urteil namentlich genannten Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen (insbesondere Kraftfahrzeuge, Bargeld, Gutscheine, Wertgegenstände und Werkzeug) im 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von 44.280 Euro durch Einbruch, indem er durch aufgezwängte oder eingeschlagene Fenster stieg, Handkassen oder sonstige Behältnisse aufbrach und in Fahrzeuge mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln eindrang, weggenommen;

(I/B/1 und 2) in zwei Fällen Urkunden, nämlich Kfz-Kennzeichentafeln, über die er nicht verfügen durfte, dadurch, dass er sie an sich nahm und im Urteil namentlich genannten Berechtigten vorenthielt, unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Milos H***** ist nicht berechtigt.

Der Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), weil das Erstgericht nicht berücksichtigt habe, dass dem Beschwerdeführer „sämtliche PKW’s, deren Diebstahl“ ihm zur Last liege, „mit Autoschlüssel, Kennzeichentafeln und Papieren übergeben worden“ seien, bezeichnet als übergangen reklamiertes Beweismaterial nicht deutlich und bestimmt (RIS-Justiz RS0118316 [T5]). Vielmehr setzt die Mängelrüge den tatrichterlichen Feststellungen außerhalb der Kategorien des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes bloß eigene Erwägungen ohne konkrete Bezugnahme auf Verfahrensergebnisse entgegen.

Das Erstgericht hat die Verantwortung des Beschwerdeführers ausführlich erörtert (US 12 ff) und mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen. Davon ausgehend war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, sich im Urteil mit sämtlichen Details seiner Aussage ausdrücklich auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098642; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 394 und 428).

Die Aussage des Mitangeklagten, er habe den (schon auf ihn wartenden) Beschwerdeführer am 28. Jänner 2012 um ungefähr 8:30 Uhr in Rožňava (Slowakei) angetroffen, wird der Sache nach abermals unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ohne Angabe der entsprechenden Fundstelle im (umfangreichen) Akt ins Treffen geführt (RIS-Justiz RS0124172). Davon abgesehen steht sie den Feststellungen unter Berücksichtigung der Urteilsannahmen betreffend den zum Schuldspruch I/A/1 in Betracht kommenden Tatzeitraum und die Fahrzeit vom Tatort zum genannten Ort in der Slowakei (US 14) nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS-Justiz RS0098495, RS0098646).

Die inhaltlich nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) geäußerte Kritik an den Ermittlungen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alibi unterlässt die gebotenen Ausführungen, wodurch dieser an entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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