JudikaturOGH

14Os4/13i – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. März 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kogler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. September 2012, GZ 051 Hv 124/11v-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 2. Juli 2004 bis 11. September 2009 in Wien und anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (§ 147 Abs 2 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, acht im Urteil namentlich angeführte Personen durch die wahrheitswidrige Vorgabe, deren Gelder in Gold und Erdöl sicher und gewinnbringend anzulegen und nach Ablauf der Anlagefrist mit Verzinsung auszuzahlen, wobei er sich als Besitzer und Leiter von schweizerischen Bankhäusern ausgab und entsprechende Prospekte vorlegte, obwohl er das Geld nicht veranlagte, sondern zur Bestreitung seines aufwendigen Lebensunterhalts und der Planung von aussichtlosen Projekten verwendete, zur Übergabe und Überweisung von überwiegend 3.000 Euro übersteigenden Beträgen in Höhe von insgesamt 166.187,30 Euro, somit zu Handlungen verleitet, die diese Personen um mehr als 50.000 Euro am Vermögen schädigten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Dem pauschalen Vorwurf von Undeutlichkeit der Feststellungen „sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite“ und deren Begründung (der Sache nach Z 5 erster Fall) mangelt es an der notwendigen Anführung konkreter entscheidender Tatsachen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers mit dem angesprochenen Begründungsmangel behaftet sein sollen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall) der Begründung „betreffend die innere Tatseite“ wird bloß unsubstantiiert behauptet.

Die Urteilsannahmen zum objektiven Sachverhalt haben die Tatrichter mit von der Beschwerde prozessordnungswidrig weitgehend ignorierter (RIS-Justiz RS0119370) ausführlicher (übrigens keineswegs undeutlicher oder widersprüchlicher) Begründung auf die für glaubwürdig erachteten Aussagen der Geschädigten und aktenkundige Urkunden gestützt (US 18 bis 27), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden ist. Entsprechendes gilt für die Ableitung der Feststellungen zu einem auf Täuschung, unrechtmäßige Bereicherung und Schädigung im Ausmaß von über 50.000 Euro gerichteten Vorsatz sowie zu gewerbsmäßiger Vorgangsweise aus dem objektiven Täterverhalten in seiner Gesamtheit (US 21 ff, 26 f; Ratz , WK StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

Das weitere (undifferenziert) auf Z 5 und 5a gestützte Beschwerdevorbringen stellt weitgehend losgelöst vom Urteilssachverhalt allgemeine Überlegungen (etwa zum Verhalten und den Erwartungen potentieller Anleger sowie zu grundsätzlich mit Veranlagungen verbundenen Risken und Kosten) an und beschränkt sich im Folgenden darauf, auf dieser Basis aus der Verantwortung des Beschwerdeführers, die das Erstgericht mit mängelfreier Argumentation als unglaubwürdig und widerlegt beurteilte (US 20 ff), aus einzelnen zudem nicht entscheidungswesentlichen und ohne Hinweis auf konkrete Aktenstellen zitierten (RIS-Justiz RS0124172) Passagen der Aussagen vernommener Belastungszeugen sowie aus gänzlich ohne Aktenbezug aufgestellten, rein spekulativen Thesen zur Tätigkeit, dem Verhalten und den Intentionen des Beschwerdeführers für diesen günstigere Schlüsse zu ziehen als jene der Tatrichter.

Solcherart wendet sich die Rüge nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung und unterlässt damit eine gesetzeskonforme Darstellung sowohl der Mängel- als auch der Tatsachenrüge (vgl dazu RIS-Justiz RS0119424).

Soweit sie Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst (nominell Z 5 und 5a, der Sache nach Z 9 lit a), übergeht sie die entsprechenden Konstatierungen (US 17 f) und verfehlt solcherart den (auf der Sachverhaltsebene) gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 581).

Dies trifft gleichermaßen auf die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu, die sich erneut darin erschöpfen, die Urteilsannahmen zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung und eine Vermögensschädigung der Getäuschten im Ausmaß von über 50.000 Euro gerichteten Vorsatz zu bestreiten.

Mit der auf Basis eigener urteilskonträrer Sachverhaltsannahmen entwickelten Ansicht, die „Vorgangsweise des Angeklagten“ entspräche „hier mehr dem § 159 Abs 1 (1, 2) StGB und würde hier eher eine fahrlässige Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen vorliegen“, verfehlt der Beschwerdeführer auch eine an der Prozessordnung orientierte Ausführung der Subsumtionsrüge (Z 10), deren Gegenstand gleichfalls ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 581; RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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