1Nc18/13g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 8/13y anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur allfälligen weiteren Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er seine Ansprüche aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ableitet.
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof im Sinn des § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS Justiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Rechtssache einem Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu übertragen ist.
Auf die Bestimmung des § 86a ZPO wird hingewiesen.