JudikaturOGH

9ObA3/13a – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Februar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** L*****, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. S***** AG, 2. S***** GmbH, beide *****, vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2012, GZ 7 Ra 67/12w-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die außerordentliche Revision des Klägers am 30. 1. 2013 eingebrachte Revisionsbeantwortung wurde den Beklagten nicht freigestellt (§ 508a Abs 2 ZPO). Die außerordentliche Revision des Klägers wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. 1. 2013 zurückgewiesen. Die Revisionsbeantwortung ist daher nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS Justiz RS0113633 ua).

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