JudikaturOGH

9Ob6/13t – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Februar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Winiwarter, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei J*****, vertreten durch Dr. Christoph Brenner, Mag. Severin Perschl, Rechtsanwälte OG in Krems, wegen 259.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 2013, GZ 16 R 272/12f, 16 R 273/12b 25, mit dem die Rekurse der beklagten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Krems vom 16. September 2011, GZ 3 Cg 108/11m 2, und vom 19. September 2012, GZ 3 Cg 108/11m 6, als unzulässig zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird hinsichtlich der Zurückweisung des Rekurses gegen die Unterbrechung des Verfahrens als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).

2. Der Revisionsrekurs wird hinsichtlich der Zurückweisung des Rekurses gegen den Fortsetzungsbeschluss mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Mit dem ersten angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht das Verfahren nach § 6a ZPO unterbrochen und den Akt dem zuständigen Pflegschaftsgericht zur Überprüfung der Prozessfähigkeit des Klägers übermittelt. Mit dem weiteren angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht dann von Amts wegen das Verfahren wieder fortgesetzt.

Das Rekursgericht hat die gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekurse des Beklagten zurückgewiesen. Es hat dies zusammengefasst hinsichtlich des ersten Unterbrechungsbeschlusses einerseits damit begründet, dass dieser Beschluss richtig sei. Das Prozessgericht habe gemäß § 6a ZPO das Verfahren in jeder Lage zu unterbrechen, wenn Anzeichen gegeben sind, dass eine Partei wegen einer psychischen Krankheit ihre Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen in der Lage ist. In diesem Fall sei nach ständiger Rechtsprechung das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 ZPO bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts zu unterbrechen. Darüber hinaus hat das Rekursgericht andererseits jedoch die mangelnde Zulässigkeit des Rekurses gegen diesen Beschluss ausgesprochen und den Rekurs infolge fehlender Beschwer zurückgewiesen, da das Verfahren mittlerweile ohnehin von Amts wegen fortzusetzen gewesen wäre und auch fortgesetzt wurde.

Aus dem Grund der mangelnden Beschwer hat das Rekursgericht auch den Rekurs gegen den Fortsetzungsbeschluss zurückgewiesen und dazu auch auf die Unzulässigkeit der Anfechtung eines Fortsetzungsbeschlusses nach § 192 Abs 2 ZPO verwiesen. Den ordentlichen Revisionsrekurs hat das Rekursgericht mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO als nicht zulässig erachtet.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist hinsichtlich der Zurückweisung des Rekurses gegen den Unterbrechungsbeschluss gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig und hinsichtlich des Revisionsrekurses gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen den Fortsetzungsbeschluss mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.

Zur Zurückweisung des Rekurses gegen den Unterbrechungsbeschluss ist darauf zu verweisen, dass nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse nicht zulässig ist. Dies gilt zwar nicht, soweit der Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RIS Justiz RS0044117), wohl aber dann, wenn das Rekursgericht den Rekurs auch inhaltlich behandelt und die Rechtsansicht des Erstgerichts bestätigt hat (RIS Justiz RS0044456; RS0044117). Dies war hier der Fall, sodass sich der Revisionsrekurs insoweit als jedenfalls unzulässig iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO darstellt.

Bei der Zurückweisung des Rekurses gegen den Fortsetzungsbeschluss konnte sich das Rekursgericht nicht nur auf die klare Regelung des § 192 Abs 2 ZPO stützen (vgl auch RIS Justiz RS0035234), sondern auch darauf, dass in keiner Weise ersichtlich ist, inwieweit der Beklagte durch die Fortsetzung beschwert wurde (vgl zur Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer allgemein RIS Justiz RS0041868; RS0041770 uva). Eine erhebliche Rechtsfrage vermag der Beklagte insoweit nicht aufzuzeigen. Auch ist in keiner Weise nachvollziehbar wie der von dem Beklagten behauptete Nachteil, dass er die Klage erst verspätet zugestellt erhielt, durch die Behebung dieses Beschlusses beseitigt werden sollte.

Insgesamt war daher der Revisionsrekurs hinsichtlich der Zurückweisung des Rekurses gegen den Unterbrechungsbeschluss als jedenfalls unzulässig und hinsichtlich der Zurückweisung des Beschlusses gegen den Fortsetzungsbeschluss als mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO unzulässig zurückzuweisen.

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