JudikaturOGH

3Ob18/13p – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Februar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Wirleitner Oberlindober Niedermayr Gursch, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagten Parteien 1. mj J*****, und 2. mj C*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Christian Hadeyer, Rechtsanwalt in Linz, als bestellter Kollisionskurator, wegen Zustimmung zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung und Zwangsversteigerung (38.577,16 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2012, GZ 1 R 118/12x 68, womit über Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Linz vom 30. April 2012, GZ 5 Cg 244/09s 62, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen.

Text

Begründung:

Entsprechend dem von der Klägerin mit 38.577,16 EUR bewerteten Klagebegehren verpflichtete das Erstgericht die beiden Beklagten, ihre Zustimmung dazu zu erteilen, dass trotz des zu ihren Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots ob einer bestimmten Liegenschaft ein Zwangspfandrecht zugunsten der Klägerin begründet und die Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung veräußert werden darf. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte das als „ außerordentliche Revision “ bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Eine Entscheidung darüber kann derzeit noch nicht ergehen, weil nicht feststeht, ob der Oberste Gerichtshof funktionell zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels zuständig ist.

1. Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt. Weiters ist die Revision nach § 502 Abs 3 ZPO (außer im Fall der nachträglichen Zulassung nach § 508 Abs 3 ZPO) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht für zulässig erklärt hat.

2. Der Streitwert einer Anfechtungsklage kann höchstens der Wert des zu schützenden Anspruchs sein (RIS Justiz RS0042521). Ist die Anfechtungsklage auf geldgleiche Ansprüche gerichtet, ist eine Bewertung des zu schützenden Anspruchs nicht erforderlich (RIS Justiz RS0042521 [T7]).

Da im vorliegenden Fall das von der Klägerin mit 38.577,16 EUR bewertete Klagebegehren auf die Erteilung einer Zustimmung, nämlich zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung und Zwangsversteigerung ungeachtet eines einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots, gerichtet ist, liegt kein geldgleicher Anspruch vor. Demnach hat das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand zu bewerten.

Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird vom Berufungsgericht

bei einem Entscheidungsgegenstand bis 5.000 EUR auszusprechen sein, dass die Revision jedenfalls unzulässig ist,

bei einem Entscheidungsgegenstand über 5.000 EUR, aber nicht über 30.000 EUR das Rechtsmittel der klagenden Partei als gegebenenfalls zu verbessernder Abänderungsantrag (§ 508 ZPO) zu behandeln sein oder

bei einem Entscheidungsgegenstand über 30.000 EUR das Rechtsmittel als außerordentliche Revision (§ 507b Abs 3 ZPO) wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

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