JudikaturOGH

5Ob187/12d – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Februar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft M*****, vertreten durch Dr. Eva Maria Hausmann, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei A***** J*****, vertreten durch Rechtsanwälte Knirsch Braun Fellner, Rechtsanwälte in Wien, wegen (restlich) 8.293,20 EUR sA, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Mai 2012, GZ 11 R 212/11v 22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 7 Abs 2 IO wird zurückgewiesen.

Die Mitteilung der klagenden Partei vom 25. 1. 2013 betreffend die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei zu 28 S ***** des Handelsgerichts Wien wird zur Kenntnis genommen.

Text

Begründung:

Bereits mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5. 10. 2012 war über das Vermögen des Beklagten der Konkurs eröffnet und Dr. S***** R***** zum Masseverwalter bestellt worden. Die Prüfungstagsatzung war für den 3. 12. 2012 anberaumt.

In Unkenntnis der Konkurseröffnung entschied der Oberste Gerichtshof am 17. 12. 2012 inhaltlich über die bei ihm anhängige Revision der Klägerin, der er nicht Folge gab. Die Abfertigung dieses Urteils durch die Geschäftsabteilung des Obersten Gerichtshofs an die Parteienvertreter erfolgte am 25. 1. 2013, die Zustellung gemäß § 89d Abs 2 GOG mit 28. 1. 2013.

Mit der an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom 25. 1. 2013 gab die Klägerin bekannt, dass über das Vermögen des Beklagten der Konkurs eröffnet worden und die dem beim Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahren zugrunde liegende Forderung durch den Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung vom 3. 12. 2012 bestritten worden sei. Daher werde gemäß § 7 Abs 2 IO die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidet der Oberste Gerichtshof wie hier in Unkenntnis der Konkurseröffnung über das Vermögen einer Prozesspartei über die bei ihm anhängige Revision, so erwächst dessen Urteil dennoch in Rechtskraft; eine Nichtigerklärung der Entscheidung wäre weder über Antrag noch von Amts wegen möglich und zulässig. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Sachentscheidung kann keine Instanz auch nicht das Höchstgericht die eigene Entscheidung für nichtig erklären (8 Ob 305/97d = ZIK 1998, 197; 9 ObA 246/00t; 2 Ob 249/00g; RIS-Justiz RS0064051).

Aufgrund dieser Rechtslage bleibt es bei der vom Obersten Gerichtshof in Unkenntnis der Konkurseröffnung gefällten Entscheidung vom 17. 12. 2012. Eine Fortsetzung des Verfahrens kommt damit nicht in Betracht, weswegen der darauf abzielende Antrag der Klägerin zurückzuweisen und die darin enthaltene Mitteilung über die Sachlage zur Kenntnis zu nehmen ist.

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