JudikaturOGH

5Ob170/12d – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Februar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. D***** W*****, 2. Mag. G***** W*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reymann, Rechtsanwälte in Salzburg, 2. Dr. A***** S*****, vertreten durch Schöppl Waha, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert 55.000 EUR) und 163,15 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. Juli 2012, GZ 4 R 39/12a 36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ein Teil der von den Klägern erhobenen Begehren betrifft die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus der nicht erfolgten Verbücherung bestimmter Dienstbarkeiten zu Gunsten des Grundstücks der Kläger und zu Lasten des Grundstücks des Ehepaars Dr. M*****/P*****. In diesem Zusammenhang hat das Erstgericht festgestellt, „Dr. M*****/P***** lehnten kategorisch eine Verbücherung einer Dienstbarkeit ab“ (Ersturteil S 24 in ON 27). Daraus folgt, dass es selbst im Fall der von den Klägern reklamierten (allgemeinen) Information (Belehrung) durch die Beklagten über die (grundsätzliche) Möglichkeit (Sinnhaftigkeit) der Begründung der gewünschten Dienstbarkeiten nicht zu deren vertraglichen Vereinbarung gekommen wäre. Schon aus diesem Grund wären besagte Dienstbarkeiten nicht zu verbüchern gewesen, ohne dass dafür die Beklagten einzustehen haben.

2. Weitere Begehren der Kläger betreffen die Feststellung der Haftung der Beklagten für die nicht erfolgte Begründung einer Dienstbarkeit zu Gunsten des Grundstücks der Kläger und zu Lasten des Grundstücks der Ehegatten M***** (S*****) hinsichtlich „des Wasserschachtes bzw des Entnahmebrunnens“. Dessen Inanspruchnahme steht nach den Planunterlagen und den faktischen Gegebenheiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung der gemeinsamen und behördlich bewilligten Wärmeanlage und war zwischen den Hauseigentümern nie strittig, sondern nach übereinstimmender Ansicht Inhalt einer offenkundigen Dienstbarkeit (vgl Ersturteil S 26 in ON 27; zu offenkundigen Dienstbarkeiten s RIS Justiz RS0034803 [T4, T12]). Wenn das Berufungsgericht bei dieser spezifischen Sachlage die (gesonderte) Begründung und Verbücherung eines „Wasserrechts“ nicht für erforderlich erachtete, dann ist darin keine als unvertretbar aufzugreifende Einzelfallbeurteilung zu erkennen.

3. Zu den Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten dafür, dass „keine rechtswirksame schriftliche Vereinbarung“ über die (näher beschriebene) Nutzung des Technikraums und der Wärmepumpenanlage getroffen worden sei, ist den Klägern zunächst mit dem Berufungsgericht zu erwidern, dass die Ehegatten Dr. M*****/P***** sowie J***** M***** eine solche Vereinbarung („Betriebsvereinbarung“) ohnehin unterfertigt haben. Warum sich an der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung etwas ändern sollte, wenn sich Dr. M*****/P***** allenfalls später (aus vertraglich nicht gedeckten Erwägungen) an diese nicht mehr gebunden fühlen sollten, vermag die Revision nicht nachvollziehbar aufzuzeigen. Einzuräumen ist den Klägern, dass entgegen der Formulierung des Berufungsgerichts (S 17 in ON 36) nicht „sämtliche“ Hauseigentümer die „Betriebsvereinbarung“ unterschrieben haben, weil V***** M***** (S*****) offenbar nicht unterfertigt, das Erstgericht dies jedenfalls nicht festgestellt hat. Dass V***** M***** (S*****) gegenüber die Geltung der „Betriebsvereinbarung“ strittig gewesen wäre, behaupten aber selbst die Kläger nicht und durch deren langjährige praktische Umsetzung konnte dieser auch konkludent rechtswirksam beigetreten werden.

4. Für das Haupt und Eventualbegehren betreffend die Haftung der Beklagten im Zusammenhang mit der Erschließung (ua) des Grundstücks der Kläger haben die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend erkannt, dass eine Grundlage für die Haftung der Beklagten insoweit nicht schlüssig vorgetragen wird. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang relevierte Negativfeststellung zu den „Konsequenzen“ erfolgter Aufklärung über die anteiligen Erhaltungskosten für die Zufahrt kommt den Klägern deshalb nicht zugute, weil diese auch noch in der Revision offen lassen, wie sie sich im Fall erfolgter Information über diese Erhaltungskosten rechtsgeschäftlich konkret verhalten hätten (Ablehnung eines Vertragsabschlusses oder Vertragsabschluss zu [welchen] anderen Bedingungen). Ohne eine solche Klarstellung lässt sich aber nicht beurteilen, welche Ersatzansprüche den Klägern im Fall einer Bejahung einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zustehen könnten.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision unzulässig und zurückzuweisen.

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