Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin S***** B*****, vertreten durch Dr. Hubert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner B***** W*****, vertreten durch Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Vaterschaft, über den gemeinsamen Delegierungsantrag beider Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Spittal an der Drau das Bezirksgericht Favoriten bestimmt.
Begründung:
Die Antragstellerin begehrte bei dem gemäß § 108 JN zuständigen Bezirksgericht Spittal an der Drau die Feststellung, dass der Antragsgegner ihr Vater sei.
Der Antragsgegner beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Favoriten, in dessen Sprengel er wohnhaft sei. Er sei schwer krank, kaum geh- und nicht reisefähig. Die Antragstellerin trat dem Delegierungsantrag bei.
Das Bezirksgericht Spittal an der Drau erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Auch im Außerstreitverfahren können die Parteien Anträge auf Delegierung nach § 31 JN stellen (RIS Justiz RS0046292). Nach dieser Bestimmung kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle eines Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zwar soll eine Delegierung den Ausnahmefall bilden, doch ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn alle Parteien einvernehmlich die Delegierung beantragen (
2 Nc 15/11w mwN).
Aus den vom Antragsgegner vorgebrachten und von der Antragstellerin gebilligten gesundheitlichen Gründen ist diesem eine Fahrt nach Kärnten nicht zumutbar, während jene nach Wien reisen kann. Dazu kommt, dass die einzige namhaft gemachte Zeugin, die Mutter der Antragstellerin, ebenfalls in Wien wohnhaft ist. Unter diesen Umständen ist eine Delegierung zweckmäßig.
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