1Nc14/13v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger in der zu AZ 27 Nc 2/13v des Landesgerichts Krems an der Donau anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht Krems an der Donau zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragte im beim Landesgericht Krems an der Donau anhängigen Verfahren die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. Den Verfahrenshilfeantrag stellte er gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 11. 12. 2012, GZ 39 Ns 51/12m 7. Darin wirft er der erkennenden Richterin, die die beantragte Unterbrechung seiner Unterbringung gemäß § 166 Z 2 lit b StVG abwies, ein (nicht näher konkretisiertes) rechtswidriges Verhalten vor.
Das Landesgericht Krems an der Donau legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG mit dem Hinweis vor, der Antragsteller „scheine“ Amtshaftungsansprüche aus dem erstgerichtlichen Verfahren AZ 39 Ns 40/12v geltend machen zu wollen, in dem auch das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht tätig geworden sei.
Die Voraussetzungen für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG durch den Obersten Gerichtshof sind nicht erfüllt:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Zweck der Norm ist, alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über den Anspruch auszuschließen, damit nicht Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten anderer Richter desselben Gerichtshofs abzusprechen haben (RIS Justiz RS0056449 [T4]).
Voranzustellen ist, dass aufgrund des Verfahrenshilfeantrags des Antragstellers Unklarheiten bestehen, ob er überhaupt Ersatzansprüche aus der Maßnahmenvollzugssache AZ 39 Ns 40/12v des Landesgerichts Krems an der Donau ableitet, was erst durch einen entsprechenden Verbesserungsauftrag des Erstgerichts geklärt werden könnte.
Für die Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG kommt es nur darauf an, aus welchem Organverhalten der behauptete Ersatzanspruch „abgeleitet“ wird. Der Antragsteller behauptet kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Wien bei Entscheidungen über seinen Maßnahmenvollzug. Er leitet seine Ersatzansprüche soweit sein Verfahrenshilfeantrag nachvollziehbar ist allein aus dem behauptungsgemäß rechtswidrigen Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. 12. 2012, GZ 39 Ns 51/12m 7, ab. Da der Antragsteller nur mit einem Fehlverhalten einer Richterin des Erstgerichts argumentiert, wird dieses zweckmäßigerweise nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (auch im Sinne des § 86a ZPO) zur Abklärung der geltend gemachten Amtshaftungsansprüche den Akt zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG dem Oberlandesgericht Wien vorzulegen haben.