JudikaturOGH

6Ob3/13d – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Januar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** W*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Ing. G*****W*****, vertreten durch Schmid Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 9.329,59 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. November 2012, GZ 3 R 201/12x 25, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. August 2012, GZ 21 Cg 49/11i 20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht verpflichtete den Beklagten unter Berücksichtigung von Klags und Gegenforderungen zur Zahlung von 8.123,97 EUR an den Kläger, wies ein Mehrbegehren von 1.205,62 EUR ab und stellte eine Haftung des Beklagten für bestimmte Zahlungen fest. Darüber hinaus sprach das Berufungsgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

In weiterer Folge wies das Berufungsgericht sowohl den Antrag des Beklagten nach § 508 ZPO auf Abänderung dieses Zulassungsausspruchs als auch dessen ordentliche Revision zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beklagten (weiters) erhobene außerordentliche Revision ist nicht zulässig.

1. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands nach dem Ausspruch des Berufungsgerichts 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat, ist (auch) die außerordentliche Revision unzulässig (§ 502 Abs 3, § 508 ZPO); einer der in § 502 Abs 5 ZPO erfassten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor.

2. Der Oberste Gerichtshof ist zwar nach ständiger Rechtsprechung (RIS Justiz RS0118748, RS0109332) an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden, wenn diese offenkundig unrichtig ist; eine derartige Fehlbewertung ist hier jedoch nicht gegeben. Auch der Beklagte spricht in seinem Rechtsmittelschriftsatz lediglich von „mehreren € 10.000,00“, ohne dies näher zu konkretisieren.

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