JudikaturOGH

14Os123/12p – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fruhmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Patricia L***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 5 HR 108/12g des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 18. Oktober 2012, AZ 19 Bs 439/12s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2012, AZ 19 Bs 439/12s, wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Shkumbin F***** gegen einen vom Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt über einen Antrag auf Ablehnung gefassten Beschluss als unzulässig (§ 45 Abs 3 StPO) zurück.

Rechtliche Beurteilung

Mit der (erkennbar) gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts ergriffenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

Rückverweise