JudikaturOGH

10ObS9/13s – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R***** L*****, vertreten durch MMag. Dr. Irmtraud Oraz, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen, 1030 Wien, Untere Weißgerberstraße 37, vertreten durch Prof. Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wegen besonderen Steigerungsbetrags für Zuschussleistungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2012, GZ 9 Rs 160/12h 8, womit das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien, vom 10. Mai 2012, GZ 3 Cgs 83/12k 4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Vertreterin des Klägers gab die Revision am 17. 12. 2012 zur Post, unterließ aber in der Eingabe die Bescheinigung, dass die konkreten technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorliegen (§ 1 Abs 1c ERV 2006 idF BGBl II 2012/141).

Rechtliche Beurteilung

Rechtsanwälte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet (§ 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26). § 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26 verdeutlicht den zwingenden Charakter dieser Norm. Er sieht vor, dass ein Verstoß gegen das Gebot wie ein Formmangel zu behandeln ist, der zu verbessern ist. Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab 1. 5. 2012 (vgl § 98 Abs 15 Z 1 GOG), die im Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG genannten ERV Teilnehmer/innen in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden (RV 1676 BlgNR 24. GP 3). Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen (vgl 1 Ob 156/12s mwN).

Es sind daher die Akten dem Erstgericht zur Durchführung eines fristgebundenen Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz des Klägers zurückzustellen. Das Erstgericht wird die Vertreterin des Klägers unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern haben (§ 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 84, 85 ZPO), die Revision im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen oder zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten für die Einbringung der Revision im elektronischen Rechtsverkehr im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorliegen. Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht (§ 85 Abs 2 ZPO). Da die beklagte Partei bereits eine Revisionsbeantwortung zu der mit einem Formmangel behafteten Revision eingebracht hat, wird durch die allfällige Verbesserung dieses Rechtsmittels keine neue Frist zur Revisionsbeantwortung ausgelöst (vgl 1 Ob 156/12s).

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