Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kogler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Kurt W***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 24 St 161/12m der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. November 2012, AZ 20 Bs 435/12k (ON 9 des Ermittlungsakts), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 6. November 2012, AZ 20 Bs 435/12k (ON 9 des Ermittlungsakts), gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. September 2012, AZ 132 Bl 107/12g (ON 6), mit welchem der mit Beschluss dieses Gerichts vom 31. Mai 2012, AZ 132 Bl 107/12g (ON 5), auferlegte Pauschalkostenbeitrag von 90 Euro (§ 196 Abs 2 StPO) für uneinbringlich erklärt worden war (§ 391 Abs 2 StPO), nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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