Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj F***** B*****, geboren am *****, V***** B*****, geboren am *****, und M***** B*****, geboren am *****, alle vertreten durch die Mutter DI B***** B*****, diese vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, über den Revisionrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Oktober 2012, GZ 43 R 543/12i 38, mit dem infolge Rekurses der Minderjährigen der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 22. August 2012, GZ 8 Pu 62/12g 29, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil soweit für das Rekursgericht überblickbar noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Kriterien des „gemeinsamen Haushalts“ nach § 382a Abs 1 EO vorliege.
Der Revisionsrekurs ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, was wie folgt kurz zu begründen ist (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO, §§ 78, 402 Abs 1 letzter Satz EO):
1. Mit den Ausführungen im Revisionsrekurs, mit denen die Minderjährigen die Befugnis ihrer Mutter zu ihrer Vertretung im vorliegenden Verfahren begründen, zeigen sie keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts zu ihren Lasten auf; das Rekursgericht hat nämlich ohnehin diese Vertretungsbefugnis der Mutter bejaht (Beschluss des Rekursgerichts S 6 in ON 38; vgl RIS Justiz RS0034795).
1.2. Mit den detaillierten Ausführungen des Rekursgerichts, mit den dieses das Vorliegen des Bewilligungshindernisses der „Betreuung im (gemeinsamen) Haushalt“ begründete, setzen sich die Minderjährigen in ihrem Revisionsrekurs nicht substanziell auseinander. Vielmehr bestätigen sie im Ergebnis sogar den Standpunkt des Rekursgerichts, behaupten sie doch, dass der Vater den (im fraglichen Zeitraum dann offenbar doch vorgelegenen) gemeinsamen Haushalt „schikanös“, gemeint gegen den Willen der Mutter, hergestellt habe. Gegen die vom Rekursgericht angenommenen Unterhaltsleistungen des Vaters wird dagegen im Revisionsrekurs nichts vorgetragen.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 78, 402 Abs 1 letzter Satz EO) ist der Revisionsrekurs somit unzulässig und zurückzuweisen.
2. Der Revisionsrekurs wurde dem Vertreter des Vaters am 9. 11. 2012 zugestellt. Die 14 tägige Rechtsmittelbeantwortungsfrist endete am 23. 11. 2012. Die Revisionsrekursbeantwortung wurde am 26. 11. 2012 zur Post gegeben, ist daher verspätet und aus diesem Grund zurückzuweisen.
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