JudikaturOGH

15Ns2/13g – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Univ. Doz. Dr. Wolfgang L***** wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB, AZ 32 U 52/12f des Bezirksgerichts Döbling, über den Antrag des Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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