JudikaturOGH

11Os166/12i – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Januar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Parapatits als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Janis R***** und Gotaiba E***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Janis R***** sowie die Berufung des Gotaiba E***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 27. August 2012, GZ 30 Hv 66/12z 185, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Janis R***** wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen im Übrigen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Janis R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten Gotaiba E***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I) sowie einen ebensolchen Freispruch des Janis R***** von einem Nötigungsvorwurf enthält, wurde Janis R***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er am 27. Oktober 2011 in D***** (zu ergänzen:) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (vgl US 9) dadurch zur Ausführung der strafbaren Handlung des Gotaiba E*****, der der Bankangestellten Eva K***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in Höhe von 23.010 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abnötigte, indem er eine Softgun gegen ihren Oberkörper richtete, einen Rucksack am Schalterpult ablegte und mit der freien Hand in Richtung Kassenlade zeigte, sonst beigetragen, dass er einen Pkw zur Verfügung stellte, Gotaiba E***** zu einem nahe der Bank gelegenen Parkplatz fuhr, während der Tatausführung mit laufendem Motor im Pkw wartete und Gotaiba E***** samt dem erbeuteten Bargeld nach B***** chauffierte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Janis R***** schlägt fehl.

Der mit der Behauptung der Alleintäterschaft des Gotaiba E***** gestellte Antrag auf „kfz technische Überprüfung des Fluchtfahrzeuges mit dem Kennzeichen G*****“ zum Beweis dafür, dass dessen Fahrertür „defekt war bzw. ist und der Zweitangeklagte nur deshalb bei der Beifahrertüre eingestiegen ist, um schneller ins Fluchtfahrzeug zu gelangen“ (ON 184 S 9), verfiel zu Recht der Abweisung, weil er auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet war (vgl RIS Justiz RS0118444). Denn der Beschwerdeführer legte nicht dar, weshalb aus dem behaupteten Schaden überhaupt ein Schluss auf das Fehlen eines vom unmittelbaren Täter verschiedenen Wagenlenkers gezogen hätte werden können.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die vom Angeklagten Janis R***** angemeldete (ON 184 S 14), gegen schöffengerichtliche Urteile aber nicht vorgesehene Berufung „wegen Schuld“ (vgl §§ 280, 283 Abs 1 StPO) bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die übrigen Berufungen (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise