12Ns89/12b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Maziyar Y***** wegen der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 11 U 90/12y des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Graz Ost delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.