Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haberreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Gerda K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 18 HR 74/12y des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Bernhard G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Oktober 2012, AZ 18 Bs 417/12y (ON 13 der HR Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Bernhard G***** (ON 11) gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 31. August 2012, mit dem der Antrag des Genannten auf Gewährung von Verfahrenshilfe (ON 6) abgewiesen worden war (ON 9), nicht Folge.
Die dagegen erhobene (als „Einspruch“ und „Rekurs“ bezeichnete) Beschwerde des Bernhard G***** war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Mit den in der Beschwerde enthaltenen Anträgen wird ebenfalls keine Kompetenz des Obersten Gerichtshofs angesprochen (§ 34 StPO).
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