JudikaturOGH

2Ob90/12t – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth P*****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, gegen die beklagte Partei Adelheid N*****, vertreten durch Dr. Stefan Stastny, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.157,68 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. Dezember 2011, GZ 3 R 215/11d 19, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 26. August 2011, GZ 26 Cg 55/11y 15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 908,64 EUR (darin enthalten 151,44 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt den Ersatz jener Aufwendungen, die sie für die Pflege und Betreuung ihrer Schwiegermutter erbracht hat. Sie habe damit Leistungen erbracht, zu denen die Beklagte aufgrund des der Klägerin unbekannten Übergabsvertrags vertraglich verpflichtet gewesen sei, weshalb ihr ein Rückersatz von der Leistungspflichtigen zustehe.

Die Beklagte bestritt das Ausmaß der behaupteten Leistungen der Klägerin, den Eintritt des Pflegefalls laut Übergabevertrag und damit das Bestehen eines Anspruchs nach § 1042 ABGB. Sie selbst habe die Mutter pro Jahr mehrfach besucht und mehrere Wochen bei ihr verbracht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin habe ihre Leistungen nicht rechtsgrundlos erbracht, sodass ein Anspruch nach § 1042 ABGB gegenüber ihrer Schwägerin nicht bestehe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision zu. Es fehle neuere höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob und inwieweit Schwiegereltern von der ehelichen Beistandspflicht im Sinne einer „Reflexwirkung“ erfasst seien und welche Konsequenzen daraus für Ansprüche nach § 1042 ABGB zu ziehen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, dem Klagebegehren stattzugeben; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:

Die Klägerin hat ihren Anspruch darauf gestützt, dass die Beklagte aus dem Übergabevertrag zu der von der Klägerin erbrachten Leistung verpflichtet gewesen sei.

Der Übergabevertrag sieht Pflege und Betreuungsleistungen lediglich im Fall der Hilfsbedürftigkeit und Krankheit vor. Unabhängig davon, ob Übernehmerin und Übergeberin diesen Fall als nicht eingetreten ansehen, sind die Vorinstanzen aufgrund der Feststellungen, wonach die Übergeberin im fraglichen Zeitraum zwischen 2005 und 2010 grundsätzlich gesund war und für sich selbst sorgen konnte, unbedenklich zu dem Ergebnis gelangt, dass auch in objektiver Hinsicht in dieser Zeit aus dem Übergabevertrag keine Pflegeleistungen geschuldet wurden.

Ob eine Individualabrede zwischen Übergeberin und Übernehmerin, wonach der sich aus dem Übergabevertrag ergebende Pflegefall noch nicht eingetreten sei, rechtsmissbräuchlich und kollusiv erfolgt sei, muss daher nicht erörtert werden.

Auf die Ausführungen der Revision zum animus obligandi der Klägerin kommt es ebenso wenig an wie auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage der „Reflexwirkungen“ in Zusammenhang mit allgemeinen familiären Beistandspflichten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

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