6Ob239/12h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei R***** R*****, vertreten durch Dr. Sylvia Bleierer und Dr. Johannes Wiener, Rechtsanwälte in Mattighofen, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei J***** R*****, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Priller, Rechtsanwalt in Eggelsberg, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8a EO, über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 23. August 2012, GZ 6 R 148/12z 71, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge nur als „Beklagter“ bezeichnet) mit einstweiliger Verfügung gemäß § 381 Abs 1 Z 8a EO zu Unterhaltsleistungen an die klagende und gefährdete Partei (in der Folge nur als „Klägerin“ bezeichnet) verpflichtet.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge, sprach aus, die Kosten des Rekursverfahrens seien vorerst, unbeschadet eines der gefährdeten Partei allenfalls zustehenden Anspruchs auf Kostenersatz im Hauptverfahren, von den Parteien selbst zu tragen und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts übersteigt nicht 30.000 EUR (§ 58 Abs 1 JN).
Gegen die Kostenentscheidung und den Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung die Zurückweisung des Revisionsrekurses.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Dies gilt nicht nur für die Entscheidung des Rekursgerichts über die Kosten des erstinstanzlichen, sondern auch über jene des zweitinstanzlichen Verfahrens (RIS Justiz RS0044963 [T24]; RS0044233).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Da die Klägerin, abgesehen von der unanfechtbaren Kostenentscheidung, durch die Entscheidung des Rekursgerichts nicht beschwert ist (vgl RIS Justiz RS0002396), bedarf es auch keiner Zurückstellung des Rechtsmittels an das Rekursgericht, damit dieses allenfalls das Verfahren gemäß § 508 Abs 1 iVm § 528 Abs 2a ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO durchführe, weil ein jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel auch durch eine Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit durch das Rekursgericht nicht zulässig wird.
Die Kostenentscheidung betreffend die Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf die § 508 Abs 5 zweiter Satz, § 521a Abs 2 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO.