14Os111/12y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fruhmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman O***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ernst L***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 2. August 2012, GZ 31 Hv 157/11p 73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Ernst L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst L***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in S***** und an anderen Orten
(A) im einverständlichen Zusammenwirken mit dem unter einem (rechtskräftig) verurteilten Roman O***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der B***** AG unter der Vorgabe, die durch ihn als Finanzberater der Geschädigten vorgelegten Darlehensanträge würden (hinsichtlich der Identität der Darlehensnehmer, deren Zahlungsfähigkeit und willigkeit sowie des Darlehenszwecks) den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, unter Verwendung falscher und gefälschter Urkunden zur Gewährung von drei Darlehen in Höhe von jeweils 25.000 Euro und Auszahlung der Darlehensvaluta verleitet (I und II) und zu verleiten versucht (III), wodurch die B***** AG in dieser Höhe am Vermögen geschädigt wurde und werden sollte, und zwar
I) am 30. Juni 2010 und 8. Juli 2010 aufgrund eines auf Stephan K***** und Alfred M***** lautenden Darlehensantrags, wobei die Unterschrift des Zweitgenannten gefälscht und dem Antrag eine Stephan K***** betreffende gefälschte Einstellungsbestätigung und zwei falsche Lohnzettel sowie eine fiktive Rechnung über den Kauf einer Küche angeschlossen wurden;
II) am 30. Juli 2010 aufgrund eines auf Mag. Werner Z***** lautenden Darlehensantrags, wobei dessen Unterschrift gefälscht und dem Antrag eine falsche Rechnung über den Kauf einer Küche angeschlossen wurde;
III) am 6. September 2010 aufgrund eines auf Stephan K***** und Alfred M***** lautenden Darlehensantrags, wobei die Unterschrift des Zweitgenannten gefälscht und dem Antrag eine Stephan K***** betreffende gefälschte Einstellungsbestätigung und zwei falsche Lohnzettel sowie eine fiktive Rechnung über einen Umbau angeschlossen wurden.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) verfehlt mit ihrem Einwand undeutlicher Feststellungen den in der Gesamtheit der Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung des Erkenntnisses (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) gelegenen (vgl RIS Justiz RS0099425 [T13], RS0117995 [T1]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 419) Bezugspunkt, indem sie bloß auf einzelne Urteilspassagen rekurriert und die insoweit zentralen keineswegs undeutlichen Konstatierungen der Tatrichter übergeht. Diese haben nämlich zu sämtlichen Schuldsprüchen die (in der Belehrung des Mittäters über die formellen und materiellen Anforderungen an einen erfolgreichen Kreditantrag, der teilweisen Verfassung der Anträge, der Überlassung eines Musters für die Erstellung falscher Gehaltsbestätigungen an Roman O***** und der in seiner Funktion als Finanzberater erfolgten Einreichung der Anträge samt den falschen und gefälschten Unterlagen bei der kreditgebenden B***** AG bestehenden) Tathandlungen des Beschwerdeführers ebenso unmissverständlich konstatiert (zum Schuldspruch A/I: US 7 f iVm US 2; zum Schuldspruch A/II: US 9 f; zum Schuldspruch A/III: US 10 f) wie einverständliches Zusammenwirken der beiden Angeklagten unter jeweils vollständiger Einweihung in den Tatplan (US 8, 10, 11) und das Vorliegen der Wissens und Wollenskomponente zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen (US 11).
Die Aussage des Zeugen Mag. Patrick S*****, wonach sich eine Mittäterschaft für Ernst L***** aufgrund dessen „Produktivität … nicht ausgezahlt hätte“, steht dem weiteren Beschwerdestandpunkt zuwider nicht im erörterungsbedürftigen Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zur Überzeugung der Tatrichter von der Schuld des Rechtsmittelwerbers.
Mit dem nicht näher spezifizierten Hinweis auf „entlastende Aussagen“ des Zeugen V*****, der im Übrigen als Landesdirektor der B***** AG über die allgemeinen Pflichten von Kreditvermittlern Auskunft gab, über eigene Wahrnehmungen zu den Umständen der verfahrensgegenständlichen Verträge aber nicht berichten konnte, verfehlt die Rüge (Z 5 zweiter Fall) die erforderliche deutliche und bestimmte Bezeichnung des ihrer Ansicht zu Unrecht übergangenen konkreten Verfahrensergebnisses.
Der unsubstantiierte Einwand bloßer Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) der als undeutlich gerügten Urteilsannahmen übergeht die zu diesen tatrichterlichen Schlussfolgerungen führenden mängelfrei im Wesentlichen auf die den Beschwerdeführer umfassend belastenden Angaben des (geständigen) Mittäters Roman O***** und damit im Einklang stehende Aussagen der Zeugen Josef H*****, Stephan K***** und Mag. Werner Z***** Bezug nehmenden Urteilserwägungen (US 12 ff) zur Gänze und ist solcherart gleichermaßen nicht gesetzmäßig ausgeführt ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 394).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zu Ausführungshandlungen in Betreff der Schuldsprüche I und II sowie zur subjektiven Tatseite und behauptet davon ausgehend, das ihm vorgeworfene Verhalten sei „Teil der täglichen des Arbeit des Beschwerdeführers“, gehöre zu seinen Aufgaben und sei mangels den Vermittler treffender Prüfpflichten nicht strafbar. Sie ignoriert damit ein weiteres Mal die für die vorgenommene Subsumtion hinreichenden Konstatierungen, die in Beantwortung der Mängelrüge dargestellt wurden, und verfehlt damit auch den (auf der Sachverhaltsebene) gerade in den Sachverhaltsannahmen der Tatrichter gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 581).
Weshalb die festgestellte Erwartung eines Vermögensvorteils von 600 Euro pro (betrügerisch) vermitteltem Darlehen für die Annahme auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes nicht ausreichen oder mit Blick auf den Wortlaut des § 146 StGB („sich oder einen Dritten ...“) überhaupt eigene Bereicherung Voraussetzung einer Subsumtion unter dieser Gesetzesstelle sein sollte, erklärt die Rüge überdies nicht.
Das Vorbringen, für die rechtliche Unterstellung des Täterverhaltens (auch) unter § 147 Abs 1 Z 1 StGB (nominell Z 5 und Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) wären Feststellungen dazu erforderlich gewesen, „welche Urkunden von wem alleine und welche Urkunden gemeinsam gefälscht wurden“, erschöpft sich gleichfalls in bloßer Rechtsbehauptung. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass für die Unterstellung unter diese Gesetzesstelle die hier nach dem Vorgesagten konstatierte Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde zur Täuschung ausreicht. Identität von Benützer und Hersteller des Falsifikats ist nicht erforderlich ( Kirchbacher in WK 2 StGB § 147 Rz 13).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.