14Ns65/12p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fruhmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hanno B***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 12 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 23 Hv 127/12b des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen Hanno B***** und eine Angeklagte ist beim Landesgericht Feldkirch zum AZ 23 Hv 127/12b ein im Stadium der Hauptverhandlung befindliches Verfahren wegen der Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 12 dritter Fall StGB und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB anhängig.
Mit Eingabe vom 23. November 2012 begehrt der Angeklagte zwecks Erhebung einer nicht auf eine bestimmte Entscheidung bezogenen „Individualbeschwerde beim OGH“ die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
Abgesehen von der damit fehlenden Konkretisierung des beabsichtigten Verfahrensschritts war der Antrag schon deshalb abzuweisen, weil Hanno B***** im gegenständlichen Verfahren gemäß § 61 Abs 2 StPO ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wurde; dies gilt mangels einschränkender Anordnung bis zum rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sowie (unter anderem) für ein allfälliges Verfahren aufgrund eines ersichtlich angesprochenen Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 61 Abs 4 StPO; vgl 13 Os 78/11m, 14 Os 78/11v).